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Tipp Nr. 57: Vermeidung der durch eine Delegation des Abmahnungsrechts entstehenden Gefahren

Neben den zu einer Kündigung berechtigten Personen sind auch alle sonstigen Vorgesetzten eines Arbeitnehmers berechtigt, den ihnen unterstellten Arbeitnehmern Abmahnungen zu erteilen.

Die falsche Strategie:

Strategisch falsch wäre es, wenn der Arbeitgeber diese von der Rechtsprechung vorgesehene Delegation des Abmahnungsrechts ohne weitere Prüfung beibehält. Mahnt nämlich ein Vorgesetzter einen Arbeitnehmer ab, verbraucht er dadurch das Kündigungsrecht des Arbeitgebers. Dieser ist damit selbst dann an einer verhaltensbedingten Kündigung gehindert, wenn er bei dieser nun abgemahnten Pflichtverletzung aufgrund des Inhalts der Personalakte, die z.B. schon einschlägige Abmahnungen enthält, mit Aussicht auf Erfolg hätte kündigen können. Zu derartigen Konstellationen kommt es insbesondere deshalb, weil Vorgesetzte regelmäßig keine Kenntnis vom Inhalt der Personalakte haben und auch nicht haben dürfen.

Die richtige Strategie

Arbeitgeber müssen deshalb eine Strategie entwickeln, die verhindert, dass ihnen Vorgesetzte unwissentlich durch die Erklärung einer Abmahnung das Recht zur Kündigung nehmen.

Es empfiehlt sich, Vorgesetzte anzuweisen, keine Abmahnungen gegenüber Arbeitnehmern zu erklären. Stattdessen sollten diese Pflichtverletzungen von Arbeitnehmern schriftlich erfassen und insbesondere notieren, welche Arbeitnehmer zu welchem Zeitpunkt welche durch Tatsachen näher darzustellende Pflichtverletzung begangen hat und welche Zeugen dies beobachtet haben. Ergibt sich eine Pflichtverletzung erst aus einem Dokument oder ist für die Beurteilung einer Pflichtverletzung ein Dokument, z.B. eine Arbeitsanweisung, erforderlich, sollte der Vorgesetzte angewiesen werden, diese seiner Notiz, mit der die Pflichtverletzung näher erläutert wird, beizufügen.

Diese Notizen nebst eventuellen Unterlagen hat der Vorgesetzte dann unverzüglich der Personalabteilung zuzuleiten. Diese kann dann unter Berücksichtigung der Personalakte des betreffenden Arbeitnehmers zuverlässig beurteilen, ob eine Abmahnung sinnvoll ist oder ob bereits die Voraussetzungen einer verhaltensbedingten Kündigung vorliegen. Die jeweilige Maßnahme wird dann von der Personalabteilung veranlasst.

Den Vorgesetzten ist in diesem Zusammenhang deutlich zu machen, dass die Rücknahme der Delegation des Abmahnungsrechts nicht etwa ein Misstrauen ihm gegenüber darstellt, sondern vielmehr aufgrund der Rechtsprechung des BAG geboten ist, der ein Verbrauch des Kündigungsrechts bei Erklärung einer Abmahnung annimmt.